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   VG Freiburg, 16.12.2016 - 4 K 2807/15   

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VG Freiburg, 16.12.2016 - 4 K 2807/15 (https://dejure.org/2016,54669)
VG Freiburg, Entscheidung vom 16.12.2016 - 4 K 2807/15 (https://dejure.org/2016,54669)
VG Freiburg, Entscheidung vom 16. Dezember 2016 - 4 K 2807/15 (https://dejure.org/2016,54669)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 43 Abs 3 S 1 SGB 8, Art 12 Abs 1 S 2 GG
    Voraussetzungen der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII § 43
    Kindertagespflegestätte; Beschränkung; Zahl der Kinder; Größe der Räume

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2013 - 12 A 56/13

    Gewährung einer Erlaubnis zur Betreuung von fünf gleichzeitig anwesenden fremden

    Auszug aus VG Freiburg, 16.12.2016 - 4 K 2807/15
    § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII formuliert insoweit ein Regel-Ausnahmeverhältnis in der Weise, dass - im Hinblick auf eine Einschränkung der sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Berufsfreiheit der Betreuungsperson und auch zur Sicherung eines hinreichenden Angebots an Betreuungsplätzen - eine Beschränkung auf weniger als fünf Kinder nur im besonderen Einzelfall möglich ist, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt und die Einschränkung verhältnismäßig ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 - 12 A 56/13 -, juris, Rdnr. 23 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2012 - 19 K 959/11 -, juris, Rdnr. 37 ff.).

    Denn ebenso wie bei der grundsätzlichen Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis, die (nur) zur Kindertagespflege von weniger als fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern befugt, um eine gebundene Maßnahme; sie ist nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt (OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 - 12 A 56/13 -, juris, Rdnrn. 2, 11, 29).

  • VG Düsseldorf, 31.10.2012 - 19 K 959/11

    Rechtmäßigkeit einer Begrenzung der Höchstzahl der zu betreuenden Kinder auf

    Auszug aus VG Freiburg, 16.12.2016 - 4 K 2807/15
    § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII formuliert insoweit ein Regel-Ausnahmeverhältnis in der Weise, dass - im Hinblick auf eine Einschränkung der sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Berufsfreiheit der Betreuungsperson und auch zur Sicherung eines hinreichenden Angebots an Betreuungsplätzen - eine Beschränkung auf weniger als fünf Kinder nur im besonderen Einzelfall möglich ist, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt und die Einschränkung verhältnismäßig ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2013 - 12 A 56/13 -, juris, Rdnr. 23 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2012 - 19 K 959/11 -, juris, Rdnr. 37 ff.).

    Dass eine Dreizimmerwohnung mit einer Fläche im Falle der Klägerin von 72 m² allein schon wegen der Größe nicht geeignet ist, stellt demnach bereits vom Ansatz her keinen tauglichen Maßstab dar (vgl. eine Beschränkung verneinend bei 86 m² VG Ansbach, Urteil vom 05.05.2011 - AN 14 K 10.02588 -, juris, Rdnr. 29 f.; verneinend bei 76 m² VG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2012 - 19 K 959/11 -, juris, Rdnr. 45).

  • VG München, 27.10.2010 - M 18 K 10.446

    Beschränkung der Kinderzahl

    Auszug aus VG Freiburg, 16.12.2016 - 4 K 2807/15
    Insbesondere im Hinblick auf die bundesrechtlich geregelte Zahl der Kinder, die eine Tagespflegeperson betreuen darf, kommt die generelle verbindliche Festlegung eines anderen, wenn auch fachlich empfohlenen Betreuungsschlüssels nicht in Betracht (vgl. zu Empfehlungen der Deutschen Liga für das Kind und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter VG München, Urteil vom 27.10.2010 - M 18 K 10.446 -, juris, Rdnr. 19; vgl. so auch DIJuF Rechtsgutachten vom 14.10.2015, Das Jugendamt 2016, 20; vgl. Urteil der Kammer vom 16.12.2016 - 4 K 1913/14 -).

    Dies kann zwar grundsätzlich einen sachlichen Grund für eine Einschränkung darstellen (vgl. VG München, Urteil vom 27.10.2010 - M 18 K 10.446 -, juris, Rdnr. 19).

  • VG Freiburg, 16.12.2016 - 4 K 1913/14

    Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung eines Betreuungsschlüssels für Kinder unter drei

    Auszug aus VG Freiburg, 16.12.2016 - 4 K 2807/15
    Insbesondere im Hinblick auf die bundesrechtlich geregelte Zahl der Kinder, die eine Tagespflegeperson betreuen darf, kommt die generelle verbindliche Festlegung eines anderen, wenn auch fachlich empfohlenen Betreuungsschlüssels nicht in Betracht (vgl. zu Empfehlungen der Deutschen Liga für das Kind und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter VG München, Urteil vom 27.10.2010 - M 18 K 10.446 -, juris, Rdnr. 19; vgl. so auch DIJuF Rechtsgutachten vom 14.10.2015, Das Jugendamt 2016, 20; vgl. Urteil der Kammer vom 16.12.2016 - 4 K 1913/14 -).
  • VG Ansbach, 05.05.2011 - AN 14 K 10.02588

    Ist nach den Richtlinien des Jugendamtes eine ausreichend große Spielfläche

    Auszug aus VG Freiburg, 16.12.2016 - 4 K 2807/15
    Dass eine Dreizimmerwohnung mit einer Fläche im Falle der Klägerin von 72 m² allein schon wegen der Größe nicht geeignet ist, stellt demnach bereits vom Ansatz her keinen tauglichen Maßstab dar (vgl. eine Beschränkung verneinend bei 86 m² VG Ansbach, Urteil vom 05.05.2011 - AN 14 K 10.02588 -, juris, Rdnr. 29 f.; verneinend bei 76 m² VG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2012 - 19 K 959/11 -, juris, Rdnr. 45).
  • VG München, 04.11.2020 - M 18 K 17.5694

    Teilweise erfolgreiche Klage auf Erweiterung einer Erlaubnis zur

    § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII formuliert insoweit ein Regel-Ausnahmeverhältnis in der Weise, dass - im Hinblick auf eine Einschränkung der sich aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Berufsfreiheit der Betreuungsperson und auch zur Sicherung eines hinreichenden Angebots an Betreuungsplätzen - eine Beschränkung auf weniger als fünf Kindern nur im besonderen Einzelfall möglich ist, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt und die Einschränkung verhältnismäßig ist (VG Freiburg, U.v. 16.12.2016 - 4 K 2807/15 - juris Rn. 19 unter Hinweis auf OVG NW, B.v. 25.2.2013 - 12 A 56/13 - juris Rn. 23 ff.; VG Ansbach, U.v. 5.5.2011 - AN 14 K 10.02588 - juris Rn. 28; VG München, U.v. 27.10.2010 - M 18 K 10.446 - juris Rn. 19; Smessaert/Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 43 Rn. 23), also die räumlichen Verhältnisse als sachliches Eignungskriterium (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII) oder die persönlichen Eignungsvoraussetzungen (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII) die Einschränkung der Erlaubnis fordern, um den Schutz der Kinder gewährleisten zu können (OVG NW, B.v. 25.2.2013 - 12 A 56/13 - juris Rn. 27; so wohl auch Nonninger in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 43 Rn. 20; Mörsberger in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 43 Rn. 22).

    Denn ebenso wie bei der grundsätzlichen Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis, die (nur) zur Kindertagespflege von weniger als fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern befugt, um eine gebundene Maßnahme, die nicht in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt ist (VG Freiburg, U.v. 16.12.2016 - 4 K 2807/15 - juris Rn. 20 unter Hinweis auf OVG NW, B.v. 25.2.2013 - 12 A 56/13 juris Rn. 2, 11, 29; Smessaert/Lakies in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar, SGB VIII, 8. Aufl. 2019, § 43 Rn. 23; a.A. Busse in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl. 2018, § 43 Rn. 52 ohne nähere Begründung; wohl auch Janda in BeckOGK, Stand 1.9.2020, SGB VIII, § 43 Rn. 79, allerdings fälschlicherweise unter Hinweis - vgl. Fußnote 166 - auf Smessaert/Lakies in Münder/Meysen/Trenczek a.a.O. und OVG NW, B.v. 25.2.2013 a.a.O., die von einer gebundenen Entscheidung ausgehen).

    Bindungswirkung für die Gerichte kommt ihnen aber - abgesehen davon, dass jedenfalls den von der Beklagten angeführten Dienstanweisungen bzw. Forschungsbefunden, soweit ersichtlich, ohnehin keine eindeutigen Vorgaben zu Raumgröße bzw. Kinderzahl zu entnehmen sind, sondern sich naturgemäß auf eher allgemein gehaltenen Empfehlungen und Erfahrungswerte beschränken - nicht zu (vgl. Janda, BeckOGK, Stand 1.9.2020, SGB VIII, § 43 Rn. 61; VG Freiburg, U.v. 16.12.2016 - 4 K 2807/15 - juris Rn. 21; VG München, U.v. 27.10.2010 - M 18 K 10.466 - juris Rn. 19).

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